Geschichte des Vereins

1994 wurde die Färberei eröffnet. 
Sie wurde von Peter Hansen und Ellen Dieball mit einer kleinen Gruppe von Sozialpädagog*innen, Lehrer*innen und Freund*innen gegründet.

Der Verein hieß damals: „Die Färberei, Kommunikationszentrum für behinderte und nichtbehinderte Menschen“.

Vor einigen Jahren hat sich der Vereinsname geändert in „Färberei e.V.“. Wir haben uns auch ein neues Logo gegeben: Das F im roten Kreis.

Das Haus heißt „Färberei, Zentrum für Integration und Inklusion“.

Inzwischen gibt eine Zweigstelle:

Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Düsseldorf (KSL).

Es ist unter dem Reiter „Projekte“ zu finden.

Der Verein hat knapp 40 Mitglieder und freut sich über neue Unterstützer*innen!*

Satzung des Vereins Färberei e.V.

Stand: 02.07.2021

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „FÄRBEREI e.V.“.

 

Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

 

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung sozialer Tätigkeiten für Benachteiligte und Menschen mit Behinderung (§ 53 Abs. 1 AO). Aus diesem Grunde betreibt er ein Zentrum für Integration und Inklusion. Eine der wichtigsten Aufgaben im Sinne der Inklusion ist es, die Begegnung von Menschen zu ermöglichen, unabhängig von Behinderung, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht und Alter. Dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen an allen gesellschaftlichen Prozessen fühlt sich der Verein besonders verpflichtet.

 

Vereinszweck ist außerdem die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2, Nr. 4 AO). Der Verein will Kinder und junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel und Überschüsse, die dem Verein aus etwaigem Vermögen oder sonstigen Einnahmen erwachsen, sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen ihnen keine Anteile des Vereinsvermögens zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten; die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss kann bei Vorliegen besonderer Gründe durch den Vorstand erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 5  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins „FÄRBEREI e.V.“ sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Aufsichtsrat

c) der Vorstand

 

 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Aufsichtsrat mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Sitzungsunterlagen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Organe in der Mitgliederversammlung vertreten.

 

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberech­tigten erforderlich. Die Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz­behörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

 

§ 7  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

 

Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates

Genehmigung des Jahresabschlusses

Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

Der Mitgliederversammlung wird ein geprüfter Jahresabschluss vorgelegt.

 

Die in Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/m jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/m ProtokollführerIn der Sitzung zu unterschreiben.

 

 

§ 8  Aufsichtsrat

 

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Sie dürfen jedoch nicht dem Kreis der beim Verein beschäftigten ArbeitnehmerInnen angehören.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf drei Jahre gewählt.

 

Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Amtsdauer von drei Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn.

 

Die in Aufsichtsratssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dem/der stellvertretenden Vor­sitzenden des Aufsichtsrates zu unterschreiben.

 

 

§ 9  Aufgaben des Aufsichtsrates

 

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes insbesondere durch:

 

Beschluss über den jährlichen Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung

Bestimmung der Vorstandsmitglieder

Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden

Festlegung der Vergütung für die benannten Vorstandsmitglieder

Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes

Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben

Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Einladung der Mitgliederversammlung

 

Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegen-stände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

 

Die Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

 

Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein, vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

 

§ 10  Vorstand

 

Der Vorstand nach §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsvollmacht ist durch die Satzung nicht beschränkt.

 

„Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die jeweils einzelvertretungs-berechtigt sind. Jedes Vorstandsmitglied wird durch Beschluss des Aufsichtsrates bestellt und abberufen. Im Falle der Berufung durch den Aufsichtsrat beginnt die Vorstandstätigkeit mit der schriftlichen Annahmeerklärung der jeweils bestellten Person. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung auch auf hauptamtliche Mitarbeiter übertragen. Diese werden als „Besondere Vertreter“ gemäß §30 BGB ins Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Befugnisse der besonderen Vertreter richten sich nach der Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

Die aktuelle Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung (Anhang 1 der Satzung).“

 

Scheidet ein hauptamtlicher Mitarbeiter, der auch als Vorstandsmitglied berufen ist bzw. scheidet ein Vorstandsmitglied nach den für den Dienstvertrag geltenden Regeln des Dienstvertrages mit dem Verein aus, so endet damit gleichzeitig das Organverhältnis als Vorstandsmitglied.

 

 

§ 11  Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins.

 

Der Vorstand hat insbesondere

 

den Verein zu vertreten und den laufenden Geschäftsbetrieb zu gestalten

den jährlichen Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung aufzustellen

die Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche

 

 

§ 12  Satzungsänderung

 

Für Zweckänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten.

 

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Anhörung durch den Aufsichtsrat.

 

 

§ 13  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitglieder­versammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an

 

„Stiftung Gemeinsam Handeln in Wuppertal“ c/o Der Paritätische in Wuppertal,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.